Braunschweig. Inzwischen beschäftigen sich deutsche Gerichte wieder mit dem Fall Bettina K..

Nach einem schweren Unfall wurde Bettina K. das Leben zur Qual. Sie wollte sterben, doch der begleitete Suizid wurde ihr verwehrt – zu Unrecht? Der Fall der Braunschweigerin hatte europaweit für Aufsehen gesorgt, selbst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte sich mit ihm befasst. Doch der Rechtsstreit ist noch nicht zu Ende, wie Detlef Koch, Fachanwalt für Medizinrecht, erklärt. Nun sind wieder die deutschen Gerichte am Zug, das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen muss darüber entscheiden.

Bettina K. war im April 2002 vor ihrer Haustür schwer gestürzt und seitdem vom Hals abwärts gelähmt. Außerdem hatte sie starke Schmerzen und musste künstlich beatmet werden. Sie stellte einen Antrag beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, um ein in hohen Dosen tödliches Arzneimittel zu bekommen. Zweck sei die Durchführung ihres begleiteten Suizids, schrieb sie. Doch die Behörde lehnte ihren Antrag ab: Betäubungsmittel dürften nur für die notwendige medizinische Versorgung abgegeben werden. 2005 nahm sich die damals 53-Jährige schließlich mit Hilfe des Vereins Dignitas in der Schweiz das Leben.

Noch zu ihren Lebzeiten begann ihr Mann, Ulrich K., für die Rechte seiner Frau zu kämpfen. Er klagte durch alle Instanzen – bis vor das Bundesverfassungsgericht, doch die Richter lehnten seine Klagen schon aus formalen Gründen ab. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte rügte schließlich im Juli 2012, Ulrich K. hätte in Deutschland eine Möglichkeit zur gerichtlichen Klärung haben müssen. Er äußerte sich aber nicht dazu, ob die Frau Anspruch auf ein tödliches Medikament gehabt hätte.

Anfang 2013 reichte Koch Klage beim Verwaltungsgericht Köln ein – wieder ohne Erfolg. Die Richter entschieden, dass Bettina K. keinen Anspruch auf das tödliche Medikament hatte. „Wir haben dagegen Berufung eingelegt“, sagt Rechtsanwalt Koch. „Das Betäubungsmittelgesetz lässt die Abgabe des beantragten Betäubungsmittels sehr wohl zum Zweck der Selbsttötung zu.“ Die Abgabe stehe weder der Notwendigkeit der medizinischen Versorgung der Bevölkerung entgegen noch lasse sich dem Gesetz entnehmen, dass sie nur zu lebenserhaltenden Zwecken erfolgen dürfe. Letztlich sieht Koch den Gesetzgeber gefordert: Es gehe nicht darum, dass die Abgabe von tödlichen Mitteln generell zugelassen wird. In begründeten Ausnahmefällen sollte das aber möglich sein.