Braunschweig. Das sagen Anwälte zum Wasserschaden in einer Ferienwohnung.

Unser Leser Herbert Voller aus Braunschweig fragt:

Ich habe eine Ferienwohnung gebucht, die ich aufgrund eines Wasserschadens nicht beziehen kann. Wie ist die Rechtslage?

Die Antwort recherchierte Anja-Carina Riechert

In dem konkreten Fall hat unser Leser von dem privaten Vermieter die bereits bezahlten Kosten erstattet bekommen, musste sich aber kurzfristig eine neue Wohnung auf der Insel Rügen suchen, was während der Hauptsaison nicht einfach war. Die neue Unterkunft ist teurer als die ursprüngliche, die er aufgrund eines Wasserschadens nicht beziehen konnte. Kann er die entstandenen Mehrkosten beim Vermieter geltend machen?

Handelt es sich um einen privaten Vermieter, gelten die mietrechtlichen Vorschriften, die in dem Paragrafen 535 und den folgenden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind. „Wenn der Vermieter mitteilt, dass er die Wohnung während der Buchungszeit nicht zur Verfügung stellen kann, kann der Mieter die Mehrkosten geltend machen, die ihm dadurch entstanden sind, dass er keine gleichwertige Wohnung zum selben Preis bekommen kann“, sagt Lars Kukowski, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Braunschweig.

Allerdings müsse der Mieter den Schaden möglichst gering halten, da er sich sonst ein Mitverschulden anrechnen lassen müsse und die Mehrkosten nur anteilig ersetzt bekomme (Paragraf 254, Absatz 2, BGB). Was dem Mieter an Bemühungen zugemutet werden könne, sei immer eine Frage des Einzelfalls.

„Das Gericht hat im Streitfall einen Ermessensspielraum, was noch zumutbar ist, etwa ob der Mieter auch eine andere Ecke der Insel oder eine kleinere Unterkunft akzeptieren muss, wenn eine Unterbringung im gleichen Ort wesentlich teurer wäre oder keine vergleichbaren Unterkünfte zur Verfügung stehen“, sagt Kukowski. Für den Mieter sei daher wichtig, dass er das verfügbare Angebot dokumentiere und festhalte, welche Bemühungen er unternommen habe, eine vergleichbare Wohnung zum vergleichbaren Preis zu bekommen.

Im konkreten Fall müsste außerdem geklärt werden, ob überhaupt Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden könnten. Denn: „Schadensersatzansprüche gibt es grundsätzlich nur bei Verschulden“, sagt Rechtsanwalt Thomas Hannemann aus Karlsruhe. Er ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein. Man müsste klären, so Hannemann, was den Wasserschaden verursacht habe. Wenn es zum Beispiel einen Rohrbruch gegeben habe und der Vermieter diesen nicht verhindern konnte, treffe ihn kein Verschulden, und er müsse Mehrkosten für eine gleichwertige Unterkunft nicht übernehmen. Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen.