Gericht stoppt Pläne für Umgehung
2012-02-22T17:25:29+0100Grasleben Grasleben wird die umstrittene Umgehungsstraße nicht bekommen. Das hat das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg nach jahrelangem Streit entschieden.
Die Gemeinde Grasleben und der Landkreis Helmstedt können damit Pläne für eine seit Jahren von vielen Bürgern geforderte Entlastungsstraße für den verkehrsgeplagten Ortskern begraben. Die Entlastungsstraße sollte nördlich von Grasleben verlaufen und die Landesstraße L 651 mit den Kreisstraßen K 56 und K 50 verknüpfen. Der beklagte Landkreis Helmstedt erließ 2008 für dieses Vorhaben einen Planfeststellungsbeschluss, den Kläger aus Grasleben angefochten haben und den das Verwaltungsgericht Braunschweig aufgehoben hatte, weil es die Gemeinde Grasleben für unzuständig hält, die umstrittene Straße zu bauen. Begründung: Die Umgehungsstraße würde in erster Linie Durchgangsverkehr aufnehmen und sei nach ihrer voraussichtlichen Verkehrsbedeutung nicht als Gemeindestraße einzustufen, sondern entweder als Landes- oder als Kreisstraße.
Mit seinen Berufungen wollte der Landkreis erreichen, dass die Klagen abgewiesen werden. „Seines Erachtens ist auf der geplanten Straße vornehmlich Verkehr aus Grasleben und dessen näherer Umgebung zu erwarten“, sagte ein Sprecher des Oberverwaltungsgerichts. Es fehle der umstrittenen Straße nach Auffassung des Landkreises die für Landesstraßen erforderliche Funktion im Verkehrsnetz.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen des Landkreises Helmstedt jedoch zurückgewiesen. Die Gemeinde Grasleben sei für die geplante Entlastungsstraße als Vorhabenträger nicht zuständig, weil die Straße weder eine Ortsstraße sei noch zu den „anderen Straßen im Außenbereich“ im Sinne des Niedersächsischen Straßengesetzes gezählt werden könne, hieß es in Lüneburg. Dies führe zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, auf die sich auch diejenigen Kläger berufen könnten, die von dem Vorhaben als Nachbarn betroffen seien.
Das Oberverwaltungsgericht hat eine Revision gegen seine Urteile nicht zugelassen.




