Platzverweise für Gegen-Demonstranten waren rechtswidrig
Braunschweig Der Polizeieinsatz während des Neonazi-Aufmarschs und einer Gegen-Kundgebung im Juni 2011 hat ein juristisches Nachspiel.
Nach einem Urteil des Braunschweiger Verwaltungsgerichts hatte die Polizei drei Protestierenden rechtswidrig Platzverweise erteilt.
Die drei 23 und 24 Jahre alten Männer waren der Polizei bei Kontrollen aufgefallen, weil sie schwarze Kapuzenpullover, Sonnenbrillen und einen Schal – „Vermummungsmaterialien“ – bei sich trugen, die einzelnen Personen der Gruppe aber nicht zuzuordnen waren.
Außerdem soll einer Mitteilung des Verwaltungsgerichts zufolge ein Mitglied der Gruppe bei der Polizei als „Straftäter linksmotiviert“ registriert gewesen sein.
Aus Sicht der Verwaltungsrichter waren dies indes keine ausreichenden Anhaltspunkte darauf, dass die drei Männer die rechte Demonstration am Braunschweiger Hauptbahnhof stören wollten. Eigenen Angaben zufolge waren sie auf dem Weg zu der vom Deutschen Gewerkschaftsbund ebenfalls in Bahnhofsnähe angemeldeten Gegen-Kundgebung, als sie von der Polizei kontrolliert wurden.
Der 5. Kammer zufolge verstieß die Polizei damit gegen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit. Dieses Grundrecht ende nämlich erst dann, wenn es nicht um die Teilnahme an einer Versammlung, sondern nur noch um die Verhinderung einer Demonstration gehe.
Eine Einsatzeinheit der Polizeidirektion Hannover hatte an diesem 4. Juni an der Viewegstraße einen Absperrring errichtet und Personenkontrollen vorgenommen. Unter den kontrollierten Passanten befanden sich auch die Kläger, da sie nach Einschätzung der Beamten dem linken Spektrum zuzuordnen waren.
Nach Entdeckung der mutmaßlichen Vermummungsstücke und Blick in das polizeiliche Informationssystem, in dem einer der vier Männer (von denen drei nun gegen die Polizei klagten) auftauchte, verfügte die verantwortliche Kommissarin für alle Mitglieder der Gruppe einen Platzverweis für die gesamte Innenstadt bis 24 Uhr.
Auch die Zeitdauer bis Mitternacht war dem Urteil zufolge überzogen: Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg habe die von 11 bis 20 Uhr angemeldete Demonstration der rechten Szene auf den Zeitraum von 12 bis 15 Uhr beschränkt – was die Polizeibeamten hätten berücksichtigen müssen.
Zwei weitere Verfahren gegen die Polizei hat das Gericht vertagt: Zwei Demonstranten klagen gegen eine einstündige Umschließung in der Ackerstraße. Die Kammer will als Zeugen zunächst den Polizeibeamten aus Hannover vernehmen, der die Einkesselung angeordnet hatte.



