Haft statt erhoffter Zwangstherapie
Braunschweig Nach Spielhallen-Überfall muss ein Drogenabhängiger für drei Jahre und zehn Monate ins Gefängnis.
Mit Haft statt mit der von ihm erhofften Therapie im Maßregelvollzug endete für einen Braunschweiger (39) gestern der Prozess vor dem Landgericht um den Überfall auf eine Spielhalle im vergangenen August in der Nordstadt.
Das Urteil: drei Jahre und zehn Monate Haft wegen schweren Raubes und zweifachen Diebstahls. Die Einweisung in eine Entziehungsanstalt lehnte die Kammer in Übereinstimmung mit Staatsanwaltschaft und psychiatrischem Gutachter ab: Zu gering seien die Aussichten auf den Erfolg einer Therapie.
Keine „letzte Chance“
Im Maßregelvollzug sehe er seine letzte Chance, hatte der seit Jahren heroin- und kokainabhängige Angeklagte zuvor gesagt. Sitze der Drogenabhängige nur seine Strafe ab, werde nach der Haftentlassung alles weitergehen wie bisher, mahnte sein Verteidiger.
Doch setze die gerichtliche Zwangseinweisung in eine Entziehungsanstalt konkretisierbare Erfolgschancen voraus, verwies Richter Pedro Serra des Oliveira, Vorsitzender der 4. großen Strafkammer des Landgerichts, auf ein Gesetz, das dem Zeitgeist offenbar hinterher hinkt. Der Paragraf 64 steht im Strafgesetzbuch für die Unterbringung eines suchtkranken Täters in einer geschlossenen Entziehungsanstalt. War er ursprünglich als die härtere Sanktion gedacht, sähen viele suchtkranke Straftäter darin heute ihren Vorteil, verweist der Vorsitzende auf ein Dilemma.
Denn die Hürden sind hoch. Im Fall des 39-Jährigen fehlt es laut Kammer an konkretisierbaren Erfolgsaussichten einer Therapie.
Mehrere frühere Therapien waren bereits nach kurzer Zeit gescheitert.
Immer wieder saß der Angeklagte vor Gericht: Mal hatte er in einem Hotel die Kasse aufgehebelt, mal Elektrogeräte aus einer Auslage gestohlen. Auch ein zehn Jahre zurück liegender schwerer Raub steht in seinem Vorstrafenregister: Mit einem Bekannten hatte er dessen Arbeitgeber überfallen, um an die Tageseinnahmen zu kommen.
Im August wurde er erwischt, wie er mit seiner Freundin fünf Flaschen Hochprozentiges klaute. Wenige Tage später stahl er ein Luxus-Fahrrad, auf dem er kurz nach dem Spielhallen-Überfall am Schwarzen Berg vom Tatort flüchten wollte. Mit einer ungeladenen Schreckschusspistole bedrohte der Drogenabhängige am 12. August in der Nordstadt die Aufsicht in einer Spielhalle und erbeutete rund 2500 Euro. Die Flucht endete vor der Tür, wo ihn die Betreiber überwältigten und die Polizei riefen.
Zweifel an Heilung
„Wir haben Zweifel, ob er überhaupt von seiner Drogensucht befreit werden kann“, verwies Serra de Oliveira auf ein Gutachten. Der Richter warnte den 39-Jährigen vor weiteren schweren Raubtaten: „Noch ist es nicht so weit, dass wir uns über Sicherungsverwahrung unterhalten müssen.“ Doch werde juristisch diskutiert, ob wiederholter schwerer Raub Anlass für Sicherungsverwahrung sein könne. „Nach Ihrer Entlassung sollten Sie aufpassen.“
Fakten:
Maßregelvollzug
Gilt ein Straftäter als für die Allgemeinheit gefährlich, kann das Gericht außer Strafe auch Maßregeln zur Sicherung und Besserung anordnen. Dazu gehören die Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus, in einer Entziehungsanstalt und Sicherungsverwahrung.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist möglich bei suchtkranken Straftätern, deren Taten auf die Sucht zurückzuführen sind und die wegen Wiederholungsgefahr als gefährlich gelten. Bedingung: Es muss konkrete Aussicht auf einen Therapie-Erfolg bestehen – auch um den Täter künftig von schweren Straftaten abzuhalten.



