Berlin. Ein neues Gesetz zum Rundfunkbeitrag bringt eine nachträgliche Befreiung oder Ermäßigung. Dafür muss man seine Bescheide einreichen.

Es geht um viel Geld in einem Gesetz, das seit Anfang Januar gilt – von dem aber kaum jemand Notiz genommen hat: Verbraucher können sich zu viel gezahlte Rundfunkbeiträge zurückholen. Auch manche Familien schneiden jetzt besser als früher ab. Ein einfacher Antrag mit Belegen genügt. 17,50 Euro pro Monat, 210 Euro im Jahr: Der Rundfunkbeitrag reißt ein beachtliches Loch in die private Haushaltskasse.

Fällig ist der Beitrag für jede Wohnung, egal wie viele Fernsehgeräte, Radios oder empfangsbereite Computer darin stehen. Aber es gibt die Möglichkeit, sich unter bestimmten Bedingungen von dem Beitrag befreien zu lassen oder weniger zu zahlen – seit Januar nun auch rückwirkend für komplette drei Jahre. Voraussetzung ist lediglich, dass der Verbraucher nachträglich mit Dokumenten belegt, ab wann er seit 2014 schon Anspruch auf die finanzielle Vergünstigung hatte.

Rückwirkend für drei Jahre

„Durch die neue Regelung können Verbraucher von einer Beitragsbefreiung oder -ermäßigung profitieren, auch wenn sie es versäumt haben, sich sofort darum zu kümmern“, sagt
Andreas Baumgart, Verbraucherberater der Verbraucherzentrale Brandenburg. Alle Bescheide, die eine Befreiung oder Ermäßigung in den letzten drei Jahren begründen, sollten deshalb beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio eingereicht werden, rät der Verbraucherschützer.

Zu viel gezahltes Geld bekommen Antragsteller erstattet, es erfolgt also keine Verrechnung mit künftig fälligen Beiträgen, wie ein Beitragsservice-Sprecher auf Anfrage erläutert. Die neuen Bestimmungen stehen im 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Nach der alten Gesetzeslage gab es den Beitragsvorteil bestenfalls rückwirkend für zwei Monate.

Selbst aktiv werden

Die Liste der Personen, die Geld auf Antrag sparen können, ist lang. So steht Empfängern sozialer Leistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Grundsicherung im Alter eine Beitragsbefreiung zu. Auch wer Bafög, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld erhält, kommt um den Rundfunkbeitrag herum. Personen mit Behinderung sparen ebenfalls: Je nach Grad der Behinderung müssen sie nichts oder nur den ermäßigten Beitrag von 5,83 statt 17,50 Euro zahlen.

Aber Vorsicht: Nicht alle wissen um die Sparoption oder haben ihren Anspruch in der Vergangenheit geltend gemacht. „Aus unserer Beratungspraxis kennen wir Leute, die denken, sie seien automatisch befreit, andere kümmern sich einfach nicht darum. Aber sie müssen selbst aktiv werden und einen Antrag stellen“, erklärt Silvia Georgi, Beraterin der Verbraucherzentrale Thüringen.

Vergünstigung für Kinder

Noch eine weitere Personengruppe möchte die Verbraucherschützerin „wachrütteln“, wie sie sagt: Rentner oder andere Personen mit ganz geringen Einnahmen, die bislang aus Scham keinen Antrag auf Grundsicherung stellten – und damit auch auf eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag verzichteten. „Diese Menschen sollten jetzt überlegen, ob sie nicht doch die soziale Vergünstigung, die ihnen der Gesetzgeber ja extra einräumt, beanspruchen sollten“, empfiehlt Georgi.

Ein zweiter Punkt im neuen Gesetz kann bestimmten Familien bares Geld einbringen, soweit Kinder bis zum 25. Lebensjahr noch mit in der Wohnung der Eltern leben. Sind die Eltern vom Rundfunkbeitrag befreit oder zahlen sie nur den ermäßigten Satz, gilt diese Vergünstigung nun auch für die Kinder – und zwar unabhängig von deren eigenem Einkommen.

Keine Originaldokumente vorlegen

Das bringt einen entscheidenden Vorteil: Bislang ging die Beitragsersparnis der Eltern verloren, wenn das Kinder-Einkommen bei den Eltern nicht mitgerechnet wurde, wenn also keine sogenannte Einsatzgemeinschaft im Sinne des Sozialrechts bestand. In solchen Fällen kam der Beitragsvorteil der Eltern praktisch nicht zum Tragen, weil die Kinder voll beitragspflichtig für die gemeinsame Wohnung waren, wie der Beitragsservice-Sprecher erläutert.

Schließlich erleichtert das neue Gesetz auch die Antragstellung. Seit Januar müssen Verbraucher nicht mehr die Originaldokumente – etwa die Bescheinigung des Jobcenters – oder beglaubigte Kopien für den Nachweis ihres Anspruchs auf Beitragsbefreiung oder -ermäßigung vorlegen. Eine einfache Kopie davon reicht nun aus. Ist jemand schon mindestens zwei Jahre aus demselben Grund vom Beitrag befreit, muss er in einem Folgeantrag auch nicht mehr neue Nachweise mit längerer Gültigkeitszeit einreichen. Der Beitragsservice erkennt die alten Belege jetzt automatisch für ein weiteres Jahr an.