Köln. Jahrelang stritten Zeitungsverlage und ARD um die „Tagesschau“-App. Nun urteilte ein Gericht: Sie verstößt gegen den Rundfunkvertrag.

Das Oberlandesgericht Köln hat die „Tagesschau“-App für unzulässig erklärt. Das konkrete App-Angebot vom 15. Juni 2011, um das es in dem Verfahren ging, sei presseähnlich und verstoße damit gegen den Rundfunkstaatsvertrag, urteilten die Kölner Richter am Freitag.

Sie untersagten den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die App in dieser Form weiter zu verbreiten. Eine Revision wurde nicht zugelassen. (AZ: 6 U 188/12)

Verlage sehen unlauteren Wettbewerb

Damit gab das Gericht mehreren Tageszeitungsverlagen Recht, die 2011 Klage gegen den NDR eingereicht hatten, der bei der ARD für „Tagesschau.de“ und die „Tagesschau“-App zuständig ist. Die Verlage, darunter Axel Springer, die Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH und die Funke Mediengruppe, warfen dem öffentlich-rechtlichen Senderverbund vor, mit der App in einen unlauteren Wettbewerb zu den kostenpflichtigen Angeboten der Verlage zu treten.

Laut Rundfunkstaatsvertrag dürfen öffentlich-rechtliche Sender keine nichtsendungsbezogenen presseähnlichen Angebote in Telemedien verbreiten.

Texte und Bilder bei App im Vordergrund

Die „Tagesschau“-App vom 15. Juni 2011 war nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln aber presseähnlich, weil bei ihr Texte und Bilder im Vordergrund standen. Schon die Start- und Übersichtsseiten der App bestünden ausschließlich aus Text und Standbildern, hieß es.

Auch auf den nachgelagerten Ebenen seien die Beiträge mit wenigen Ausnahmen geschlossene Nachrichtentexte gewesen, die aus sich heraus verständlich und teils mit Standbildern illustriert seien. Dies sei nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs (BGH) als presseähnlich einzustufen.

Mit dem Urteil endet vorerst ein fünfjähriger Rechtsstreit. Das Oberlandesgericht Köln hatte die 2011 eingereichte Klage der Verleger 2013 in zweiter Instanz zunächst abgewiesen. 2015 waren die Verleger mit ihrer Revision vor den BGH erfolgreich. Der BGH hatte die Klage zurück an das Oberlandesgericht Köln verwiesen und die Richter aufgefordert zu prüfen, ob die „Tagesschau“-App vom 15. Juni 2011 presseähnlich war.

Streit zwischen ARD und Verlagen geht weiter

NDR-Justiziar Michael Kühn betonte, das Kölner Urteil habe auf „tagesschau.de“ und die darauf basierende „Tagesschau“-App keinen unmittelbaren Einfluss, da es in dem Verfahren nur um einen Tag aus dem Jahr 2011 gegangen sei. Seit damals habe sich das Erscheinungsbild von „tagesschau.de“ erheblich geändert. So sei das Video- und Audio-Angebot deutlich verstärkt worden.

Die Zeitungsverlage sehen das ganz anders. Ihrer Meinung nach sind die bisherigen Anpassungen noch lange nicht ausreichend. Die Bedeutung des Urteils reiche weit über die Ausgabe vom 15. Juni 2011 hinaus, betonte der Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Dietmar Wolff. „Mit neuen Nachrichten-Apps wie „RBB24“, „BR24“ oder „ARDText“ haben die Landesrundfunkanstalten ihr Textangebot im Internet in einer Weise ausgeweitet, die mit der heutigen Entscheidung des OLG Köln unvereinbar ist“, kritisierte er. (epd/dpa)