Wolfenbüttel. „Ich habe beim Parken einen Strafzettel bekommen – unberechtigter Weise. Passiert so etwas oft?“, fragt eine Leserin, die anonym bleiben möchte.

Die Leserin sagt, dass sie Anfang Februar auf dem Stadtmarkt geparkt, ihre Parkscheibe eingestellt und hinter die Frontscheibe gelegt habe und dann aber – trotz korrekt genutzter Scheibe – einen Strafzettel über 10 Euro erhalten habe. „Mein Mann und ich haben uns beim Amt beschwert“, sagt die Leserin. „Die Verwaltungsmitarbeiterin gab uns, nachdem sie noch einmal nachrecherchiert hatte, Recht und erklärte das Bußgeld für ungültig.“ Sie sei empört, dass die Mitarbeiter des Städtischen Ordnungsamtes diesen Fehler nicht bemerkt hätten.

„Fehler können passieren, das sollten sie aber nicht“, sagt Thorsten Raedlein, Sprecher der Stadt Wolfenbüttel. Einsprüche zu einem Bußgeldbescheid, wie dies unsere Leserin getan hat, würden immer im Einzelfall geprüft werden. Bei etwa fünf Prozent der Bußgeldbescheide legen Bürger einen Einspruch ein, erklärt Raedlein. Bei 21 300 Verwarnung im Jahr 2016 sind das rund 1000 Einsprüche. Wie viele Verfahren die Stadt nach dem Einspruch einstellt, ist nicht erhoben. „Wenn der Einspruch berechtigt ist, geben wir ihm auch statt“, sagt Raedlein. Zur Klärung des Falls würde häufig das Foto helfen, das die Mitarbeiter machen.

Wie genau die Parkscheibe eingestellt werden muss, scheint nicht jeder zu wissen. „Meine Kinder waren sich unsicher, als ich die gefragt habe“, sagt die Leserin. Auf dem Stadtmarkt weisen die Parkschilder auf eine maximale Parkdauer von einer Stunde hin – mit Parkscheibe. „Im Grunde ist es ganz einfach“, sagt Raedlein. Die Autofahrer müssten ihre Ankunftszeit auf der Parkscheibe angeben. „Wer um 16.15 Uhr ankommt, stellt die Ankunftszeit auf die nächste volle halbe Stunde – also 16.30 Uhr.“

So würde es auch funktionieren, wenn ein Autofahrer um 16.01 Uhr parke. In Raedleins Beispiel darf der Autofahrer dann bei maximaler Parkzeit von einer Stunde sein Auto bis spätestens 17.30 Uhr stehenlassen.