Ludwigsburg.

Eine Mieterhöhung kann nicht willkürlich erfolgen. Stützt sich ein Vermieter auf eine Auskunft der Stadtverwaltung, ist seine Forderung schon aus formellen Gründen unwirksam. Das entschied das Amtsgericht Ludwigsburg (Az.: 7 C 1931/16), wie der Deutsche Mieterbund (DMB) erklärt. Nach Darstellung des DMB bestimmt das Gesetz, dass zur Begründung einer Mieterhöhung die ortsübliche Vergleichsmiete auf einen Mietspiegel, Vergleichswohnungen, ein Sachverständigengutachten oder eine Mietdatenbank herangezogen werden muss. dpa