Berlin. Neues Bauvertragsrecht stärkt Rechte von Häuslebauern gegenüber Bauunternehmen.

Das neue Bauvertragsrecht räumt privaten Bauherren erstmals ein Widerrufsrecht ein. Künftig können sie Bauverträge 14 Tage nach Abschluss widerrufen. Der Bundestag hat das Gesetz am Donnerstag verabschiedet. Damit ist das Bauvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, bisher galt das allgemeine Werkvertragsrecht. Die neuen Regelungen sollen zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Ein Überblick:

1Widerrufsrecht: Baufirmen müssen ihren Kunden ein 14-tägiges Widerrufsrecht einräumen. „Was zum Beispiel bei Handyverträgen schon lange üblich ist, gilt jetzt endlich auch beim Hauskauf“, erklärt Peter Mauel, Vorsitzender des Bauherren-Schutzbunds. Der Unternehmer muss die Kunden darüber auch belehren. Fehlt die Klausel im Vertrag, ist ein Widerruf bis zu zwölf Monate nach Vertragsschluss möglich.

2Pflicht zur Baubeschreibung: Was wie gebaut wird, muss der Unternehmer künftig klar in der Baubeschreibung erklären. Darin müssen sich unter anderem Angaben zu Art und Umfang der angebotenen Leistungen finden, Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben, Grundrisse sowie Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktion aller wesentlichen Gewerke.

3Festlegung der Bauzeit: Verzögerungen sind für Bauherren ein Problem. Können sie später als geplant einziehen, entstehen weitere Kosten. Diese können sie künftig an den Bauunternehmer weiterreichen. Denn laut dem neuen Bauvertragsrecht müssen die Firmen verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Hauses treffen. Halten sie sich nicht daran, müssen sie Schadenersatz leisten.

4Abschlagszahlungen und Unterlagen: Firmen dürfen künftig maximal 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung als Abschlagszahlung fordern. Der Rest wird nach der Abnahme fällig. „Das mindert das Überzahlungsrisiko“, erklärte Mauel. Auch müssen Baufirmen künftig Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften übergeben. Dazu zählen etwa Genehmigungsplanungen oder Nachweise zur Energieeinsparverordnung. dpa