Berlin. Fristen hängen auch von der Dringlichkeit ab.

Der Vermieter ist verpflichtet, Reparaturarbeiten rechtzeitig vorab anzukündigen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus und Grund Deutschland hin. Geschieht das nicht, kann der Mieter den Zutritt zur Wohnung verweigern.

Welche Ankündigungsfristen als rechtzeitig gelten, hängt von Umfang und Dringlichkeit der Maßnahme ab. So muss ein Fassadenanstrich, der mit großen Vorlaufzeiten geplant werden kann, frühzeitig angekündigt werden. Für Wartungsarbeiten am Fahrstuhl, während derer er nur kurz nicht genutzt werden kann, genügt eine kurzfristige Ankündigung. Dabei reicht ein Aushang im Treppenhaus oder eine mündliche Benachrichtigung. Ausgenommen von der Ankündigungspflicht sind Notmaßnahmen, deren Durchführung sofort erfolgen muss. Aber auch Maßnahmen, bei denen lediglich mit unwesentlichen Beeinträchtigungen der Mieter zu rechnen ist, müssen nicht vorab angekündigt werden. dpa