Karlsruhe. Wenn die Begründung nur vorgeschoben ist, kann der Mieter Schadenersatz verlangen.

Täuscht ein Vermieter Eigenbedarf vor, steht dem Mieter bei einer Kündigung unter Umständen Schadenersatz zu. Das gilt etwa, wenn der Mieter die Wohnung geräumt hat, sie dann aber monatelang leer steht. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshof (BGH) hervor (Az.: VIII ZR 300/15), berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 2/2017).

Im verhandelten Fall gab der Vermieter in einem Schreiben an, dass er die Wohnung dringend für seine pflegebedürftige Mutter bräuchte. Nach der Kündigung wegen Eigenbedarf musste die Mieterin die Wohnung räumen. Dann stand die Wohnung allerdings zwei Jahre lang leer – zeitweise wurde sie als Fahrradstellplatz genutzt. Die Mieterin forderte deshalb Schadenersatz in Höhe von 23 000 Euro. Sie war davon überzeugt, dass die Mutter des Vermieters nie beabsichtigt habe, in die Wohnung einzuziehen. Der Gesundheitszustand der Mutter habe sich außerdem erst ein Jahr nach dem Auszug der Mieterin verschlechtert.

Der BGH legte fest, eine Vorratskündigung sei nicht ausreichend. Vielmehr muss beim Vermieter ein konkretes Interesse an einer baldigen Nutzung bestehen. Setzt der Vermieter das Vorhaben nicht um, liege der Verdacht nahe, dass er den Eigenbedarf nur vorgeschoben habe. Dann muss er unter strengen Vorschriften plausibel darlegen, warum der Eigenbedarf nachträglich entfallen ist. Im verhandelten Fall wurde dies vom Berufungsgericht übergangen. Der BGH wies den Fall deshalb zur Neuverhandlung zurück.

Bestätigt sich der Verdacht, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war, können Mieter Schadenersatz fordern. „Sie können dann etwa die Kosten für den Umzug, eine erhöhte Miete, Maklergebühren oder Einbauten in der Wohnung geltend machen“, sagt Anja Franz vom Mieterverein München. Mieter sollten Rechnungen als Nachweis sammeln.

In der Praxis ist die Beweisführung in solchen Fällen immer schwierig. Deshalb rät sie: „Idealerweise sammeln Mieter stichhaltige Beweise, die belegen, dass das Vorhaben des Vermieters vorgetäuscht war.“ dpa