Berlin.

Wer ein Testaments erstellen will, muss eine bestimmte Form einhalten. Das gilt auch für den Widerruf. Eine E-Mail reicht nicht aus. Dies zeigt ein Beschluss des Kammergerichtes Berlin (Az.: 6 W 64/15), über den die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins berichtet. Der Widerruf muss in der gleichen Form geschehen wie die Testamentserrichtung: notariell oder eigenhändig. dpa