Essen. Das neue Gesetz soll für mehr Gleichheit sorgen – und hat so einige Tücken.

Noch immer verdienen viele Frauen weniger als Männer im selben Job. Das neue Entgelttransparenzgesetz, das am Donnerstag, 6. Juli, in Kraft getreten ist, soll die sogenannte Lohnlücke verkleinern. Im Mittelpunkt steht ein Auskunftsanspruch: Beschäftigte haben jetzt ein Recht zu erfahren, wie Kollegen mit ähnlichen Tätigkeiten bezahlt werden. Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu im Überblick:

Für wen gilt das neue Lohntransparenz-Gesetz?

Für alle Frauen und Männer, die in einem Betrieb mit mindestens 200 Angestellten arbeiten. Außerdem muss es mindestens sechs Kollegen des jeweils anderen Geschlechts geben, die einen ähnlichen Job haben wie der Antragsteller. Das seien hohe Hürden, sagt Christian Althaus, Fachanwalt für Arbeitsrecht: „Je weiter Sie in der Pyramide eines Unternehmens nach oben kommen, desto seltener finden Sie eine ausreichend große Vergleichsgruppe, mit der Folge, dass Sie faktisch keinen Auskunftsanspruch mehr haben.“

Wie funktioniert der Auskunftsanspruch genau?

Gibt es einen Betriebsrat, kann er die Anfragen an die Personalabteilung weiterreichen - und zwar anonym. „Der Arbeitgeber erfährt also nicht, wer die Anfrage gestellt hat“, erklärt Althaus. Alternativ können Angestellte auch direkt zur Personalabteilung gehen, dann allerdings ohne den Schutz der Anonymisierung. Laut Bundesfamilienministerium können Angestellte den Auskunftsanspruch erst ab dem 6. Januar 2018 nutzen.

Was muss der Arbeitgeber verraten - und was nicht?

Auch mit dem neuen Gesetz hat niemand ein Recht darauf, das Gehalt eines bestimmten Mitarbeiters zu erfahren. Stattdessen muss der Arbeitgeber das Durchschnittsgehalt aller Kollegen mit vergleichbarer Tätigkeit nennen, sagt Althaus. „Inklusive aller Zusatzleistungen wie Dienstwagen oder Boni.“ Außerdem hat der Antragsteller ein Recht darauf, die genauen Kriterien für sein Gehalt zu erfahren. Noch größere Unternehmen ab 500 Mitarbeitern müssen ihre Gehaltsstrukturen außerdem von sich aus überprüfen und regelmäßig Bericht darüber erstatten.

Wie schnell muss der Arbeitgeber auf Anfragen reagieren?

Drei Monate hat er dafür Zeit. Und das könnte knapp werden. Denn nach einer Studie der Unternehmensberatung EY sind viele Firmen auf die neuen Regelungen noch nicht vorbereitet: Erst ein gutes Drittel der befragten Unternehmen (35 Prozent) hat demnach schon die Lohngleichheit von Frauen und Männern im eigenen Betrieb untersucht.

Oft wissen die Unternehmen also selbst nicht, wie fair es bei ihnen zugeht. Immerhin glauben 70 Prozent der Firmen, dass sie den Auskunftsanspruch erfüllen können.

Was ist, wenn jemand tatsächlich weniger verdient als Kollegen?

Dann passiert erstmal nichts, zumindest nach dem Gesetz. Denn darin steht nur der Auskunfts-, aber kein Anpassungsanspruch. „Sie können auf Basis der Auskunft aber klagen, dann zum Beispiel auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes“, sagt Althaus. Und wer den Weg vor Gericht scheut, habe mit der Auskunft immerhin Munition für die nächste Gehaltsverhandlung. „Aber das ist ein eher stumpfes Schwert.“