Berlin.

Berufstätige Eltern haben meist keinen Anspruch auf Sonderurlaub für die Einschulung oder den ersten Schultag ihres Kindes. Der gesetzliche Freistellungsanspruch gelte nach der gängigen Rechtsauffassung nicht für diese Ereignisse, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Denkbar ist höchstens, dass sich im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung entsprechende Regeln finden, so der Experte.