Berlin. Diese Voraussetzungen und Pauschalen gelten für Kleidung, Fachbuch, Arbeitsweg.

Ausgaben für den Job können sich bezahlt machen. Zwar berücksichtigt das Finanzamt grundsätzlich pauschal 1000 Euro als Werbungskosten. „In der Regel ist die Pauschale jedoch schnell ausgeschöpft“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Es lohnt sich also, die Aufwendungen einzeln aufzuführen. Ein Überblick:

1Arbeitsweg: Arbeitnehmer können von der Pendler-Pauschale profitieren. Sie dürfen 30 Cent pro Kilometer für die einfache Strecke zwischen erster Tätigkeitsstätte und Wohnsitz angeben – pro tatsächlichem Arbeitstag, erklärt Christina Georgiadis von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe. Wer zu Fuß, mit dem Fahrrad, Motorrad oder den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt, kann jedoch nicht mehr als 4500 Euro im Jahr absetzen.

2Arbeitszimmer: In der Regel erkennt der Fiskus eine Arbeitsnische im Wohnzimmer nicht an. Ihr Arbeitszimmer dürfen Steuerzahler nicht mehr als zehn Prozent privat nutzen. „Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung, können sie die Kosten unbegrenzt abziehen“, erklärt Klocke. Ansonsten ist nur ein begrenzter Abzug von bis zu 1250 Euro pro Jahr möglich.

3Computer, Fachbücher, Software: Wer sich Arbeitsmittel für den Beruf anschafft oder sich weiterbildet, kann die Ausgaben steuerlich angeben. „Bis zu 410 Euro können Arbeitnehmer direkt im ersten Jahr komplett absetzen“, sagt Klocke. Kostet ein Gegenstand mehr, können Steuerzahler ihn entsprechend seiner Nutzungsdauer abschreiben – den Computer beispielsweise über drei Jahre.

4Berufskleidung: Die Kleidung muss eindeutig dem Beruf zugeordnet werden können. Kostet das Kleidungsstück nicht mehr als 487,90 Euro, ist der Betrag direkt abzugsfähig. „Teurere Kleidung müssen Arbeitnehmer anteilig gemäß der Nutzungsdauer angeben“, erklärt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine.

5Dienstreisen: Der Fiskus beteiligt sich an den Ausgaben für Fahrten zu Tagungen, Kongressen oder Kundenbesuchen. „Jedoch nur, wenn der Chef die Kosten nicht übernimmt“, sagt Georgiadis. Wie hoch der steuerliche Vorteil ist, hängt vom Fahrzeug ab.

6Umzug: Wer für den Job umzieht oder dadurch mindestens eine Stunde Fahrtzeit zur Arbeit spart, kann die Aufwendungen steuerlich angeben. „Jedoch nur, wenn der Arbeitgeber nicht die Kosten etwa für den Makler, das Wohnungsinserat und den Möbeltransport übernommen hat“, sagt Rauhöft. Arbeitnehmer sollten dafür Belege haben. Zusätzlich können sie ohne Nachweis einen Pauschalbetrag angeben – für sonstige Umzugskosten zum Einrichten der neuen Wohnung.

7Jobsuche: Ausgaben für Bewerbungen sind absetzbar – etwa für das Porto, Bewerbungsmappen, Kopien, Fotos oder Stellenanzeigen. „Das gilt unabhängig davon, ob die Jobsuche erfolgreich war“, erläutert Georgiadis. Wer keine Belege und Quittungen mehr hat, kann auch einen Pauschalbetrag angeben: Für eine Bewerbung per Post mit Bewerbungsmappe 8,70 Euro und für eine Online-Bewerbung 2,55 Euro. Ohne Belege besteht darauf aber kein Rechtsanspruch. dpa