Köln. Ist das Kind krank, gelten besondere Regeln.

Ist das Kind krank, müssen Berufstätige häufig zu Hause bleiben, um den Nachwuchs zu betreuen. Dafür ist es nicht nötig, dass sie Urlaub einreichen. Beschäftigten stehen vielmehr freie Tage zu, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln. Ist das Kind nur kurz erkrankt, und Eltern können die Betreuung nicht anders gewährleisten, haben sie einen Anspruch auf bezahlte Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber nach Paragraf 616 Bürgerliches Gesetzbuch. Das gilt für maximal fünf Tage. Ist der Nachwuchs länger erkrankt, muss der Arbeitgeber sie unbezahlt freistellen. Dafür bekommen sie aber an bis zu zehn Tagen im Jahr und pro Kind bis zwölf Jahre Kinderkrankengeld. Das beträgt bis zu 90 Prozent des Nettoentgelts. dpa