Braunschweig. Eine Gehaltserhöhung ist immer willkommen. Doch oft bleibt von der Erhöhung wegen Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nur noch die Hälfte übrig.

Im ungünstigsten Fall geht die gesamte Erhöhung durch die so genannte kalte Progression verloren. Für den Arbeitgeber fällt außerdem ein sozialversicherungspflichtiger Anteil von 20 Prozent an. Steuerfreie Zuwendungen wie Prämien, Gutscheine oder Sachzuwendungen können da eine echte Alternative sein, sagt man bei der Bundessteuerberaterkammer. Voraussetzung für die Steuerfreiheit sei, dass die Leistungen zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gezahlt werden. Eine Umwandlung von bereits vereinbartem Lohn in steuerfreie Leistungen ist nicht zulässig. Wer sich auskennt, profitiert, wie die nachfolgenden Beispiele zeigen.

Arbeitskleidung: Mitarbeitern kann berufstypische Arbeitsbekleidung unentgeltlich oder kostengünstig überlassen werden, ohne dass dies steuerpflichtig ist. Achtung: Kann die Kleidung auch privat genutzt werden, liegt eine steuerpflichtige Sachleistung vor.

Belegschaftsrabatte: Grundlage für Belegschaftsrabatte sind die veranschlagten Preise für Waren oder Dienstleistungen, wie sie von Endabnehmern verlangt werden. Mitarbeitern kann hierauf ein Rabatt in Höhe von vier Prozent steuerfrei bis zu einer Höchstsumme von 1080 Euro jährlich gewährt werden.

Weiterbildung und Studiengebühren: Eine Weiterbildung, die überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt, inhaltlich also zum Aufgabenspektrum des Mitarbeiters passt und keinen offensichtlichen Belohnungscharakter hat, gilt als nicht zu versteuernde Sachleistung. Für die Steuerfreiheit der Studiengebühren von Auszubildenden müssen in der Regel zwei Punkte bei Arbeitsbeginn vertraglich fixiert werden: Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übernahme der Studiengebühren und Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht durch den Mitarbeiter, falls dieser das Unternehmen innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss verlässt.

Waren- und Benzingutscheine: Sind Warengutscheine auf eine spezielle Ware oder ein bestimmtes Kaufhaus festgelegt, können sie als steuerfreie Sachleistungen (und nicht als zu versteuernde Geldleistungen) ausgegeben werden. Vergleichbares gilt für Tankkarten. Gutscheine für Waren oder Benzin dürfen allerdings einen Wert von 44 Euro pro Monat nicht überschreiten. Ansonsten ist der gesamte Wert steuer- und sozialabgabenpflichtig.

Fahrtkostenzuschüsse: Die Bezuschussung von Fahrtkosten der Mitarbeiter zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist grundsätzlich steuerpflichtig. Der in Frage kommende Zuschuss kann allerdings mit nur 15 Prozent pauschal versteuert werden. Erhalten die Mitarbeiter ein Job-Ticket für Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsträgern unentgeltlich oder vergünstigt, ist der eingesparte Geldwert als steuerfreie Sachzuwendung zu klassifizieren. Wichtig hierbei: Addiert sollten für alle Sachzuwendungen (nicht nur das Job-Ticket) nicht mehr als 44 Euro im Monat anfallen, da sonst der geldwerte Vorteil aller erhaltenen Sachzuwendungen steuerpflichtig ist.

Gesundheitsvorsorgeförderung: Bis zu 500 Euro im Jahr können für Aktivitäten gezahlt werden, die sich inhaltlich auf die Verbesserung des Ernährungsverhaltens, der Bewegungsgewohnheiten, der Stressbewältigung und des Suchtmittelkonsums beziehen. Reine Mitgliedschaften in Sportvereinen oder -studios fallen nicht unter diese Regelung.

Kindergartenzuschuss: Besonders attraktiv sind Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung. Damit sie steuerfrei sind, müssen die folgenden Kriterien erfüllt sein: Die Kinder sind noch nicht schulpflichtig und die Betreuungseinrichtung ist geeignet für Betreuung und Unterbringung. Des Weiteren müssen die Aufwendungen des Mitarbeiters im Originalbeleg zum Lohnkonto genommen und der Zuschuss zusätzlich zum Lohn gezahlt werden.