Eingetragene Lebenspartner eines Beamten haben nach Urteilen des Verwaltungsgerichts Berlin sowohl Anspruch auf beamtenrechtliche Beihilfe als auch auf Hinterbliebenenversorgung.

Die 5. Kammer stützte ihre veröffentlichten Entscheidungen auf die EU-Richtlinie für Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Aktenzeichen VG 5 A 177.05 und 99.08).

Die Kammern haben gegen die Urteile jeweils Berufung zugelassen.

Kläger in dem Verfahren war ein Beamter des Auswärtigen Amts. Er hatte im Jahr 2002 eine Lebenspartnerschaft mit einem Mann eintragen lassen, der selbst nicht berufstätig ist. Die Behörde hatte den Familienzuschlag gewährt, aber die Zahlung einer Beihilfe zu ärztlichen Behandlungskosten abgelehnt.

Das Auswärtige Amt vertrat die Ansicht, Lebenspartner seien keine im Rahmen der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Zudem wollte die Behörde dem Beamten keine Zusicherung geben, dass sein Lebenspartner Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung habe.

In einem weiteren Urteil erkannte die 7. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts Berlin einer ebenfalls in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Regierungsoberinspektorin beim Auswärtigen Amt einen erhöhten Auslandszuschlag zu. Im konkreten Fall ging es um monatlich 553,99 Euro.

Aktenzeichen VG 7 A 95.07