Arbeitgeber darf keinen Pauschalbetrag vom Gehalt abziehen – Schutzkleidung immer kostenlos

In der Praxis enthalten Arbeitsverträge oftmals Hinweise oder Klauseln, mit denen der Mitarbeiter verpflichtet wird, die vom Arbeitgeber vorgeschriebene Berufskleidung zu tragen und die Anschaffungskosten und Pflege- und Wiederbeschaffungskosten dieser Kleidung selbst zu zahlen und diese dem Arbeitgeber zumindest teilweise zu erstatten.

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr mit Urteil vom 17. Februar entschieden, dass derartige Vertragsklauseln den Arbeitnehmer nicht unbillig benachteiligen dürfen. Insbesondere darf der Arbeitgeber einen pauschalen Kostenbetrag vom monatlichen Nettoentgelt des Arbeitnehmers nicht abziehen und einbehalten, wenn das Nettoeinkommen unpfändbar ist. Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen liegen nach § 850 c ZPO je nach Familienstand und Unterhaltspflichten zwischen von 930 Euro monatlich/Lediger ohne Unterhaltspflichten bei bis zu 2060 Euro monatlich.

Zwar können Arbeitgeber in Bereichen, in denen keine gesetzliche Verpflichtung für das Tragen von Arbeitskleidung besteht, mit ihren Beschäftigten in zulässiger Weise vertraglich vereinbaren, dass der Arbeitnehmer sich an den Kosten einer zu tragenden Arbeitskleidung beteiligt. Eine solche Verrechnungsabrede ist aber nur dann wirksam und benachteiligt den Arbeitnehmer nicht in unangemessener Weise, wenn die Abrede die Gebrauchsvorteile, die der Arbeitnehmer aus der Überlassung der Berufskleidung erhält, hinreichend berücksichtigt. Beispielsweise, wenn der Beschäftigte die Kleidung auch privat tragen kann. Eine Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten seiner Arbeitskleidung ist danach nur dann zulässig, wenn die Nutzung der Dienstkleidung für den Arbeitnehmer über das Arbeitsverhältnis hinaus einen praktischen Wert hat.

Muss der Beschäftigte dagegen aus gesetzlichen Gründen, etwa aufgrund von Unfallverhütungs- oder Hygienevorschriften, bei der Arbeit eine Schutzkleidung wie Helm oder Sicherheitsschuhe tragen, muss der Arbeitgeber diese Kleidung dem Mitarbeiter grundsätzlich kostenlos zur Verfügung stellen.

Aktenzeichen 9 AZR 676/07.