Wer eine Ausbildung macht, muss sich an Regeln halten. Aber auch der Betrieb hat Vorschriften. Hier sind die wichtigsten.

Zum Beginn des Ausbildungsjahres 2010/2011 haben viele Unternehmen in Niedersachsen mehr Lehrstellen geschaffen. Bei den Mitgliedsbetrieben der Industrie- und Handelskammern wuchs die Zahl der Ausbildungsplätze auf knapp 31 400 – ein Plus von 3,1 Prozent im Vergleich zum vorangegangenen Jahr. Dies teilte der Niedersächsische Industrie- und Handelskammertag in Hannover mit.

Wer eine Ausbildung absolviert, hat bestimmte Rechte, muss aber auch Pflichten nachkommen. Der Hamburger Rechtsschutzversicherer Advocard hat Tipps zusammengestellt, die Lehrlingen den Berufsstart erleichtern.

Gleich zu Beginn der Ausbildung regelt ein Vertrag die Ausbildungszeit. Es ist wichtig, dass der Vertrag genau formuliert ist, denn das erspart später Missverständnisse, die schlimmstenfalls in Rechtsstreitigkeiten enden können.

Der Besuch der Berufsschule ist eine absolute Pflicht für Lehrlinge. Die ausbildenden Betriebe sind ihrerseits aber auch verpflichtet, ihre Azubis für diese Zeit freizustellen. Das bedeutet nicht, dass die Berufsanfänger nach der Schule nicht mehr arbeiten dürfen. Der Arbeitgeber hat nämlich das Recht, seinen Lehrling nach der Schule wieder in den Betrieb zu beordern.

Anders ist das bei minderjährigen Auszubildenden. Dann besteht ein besonderes Beschäftigungsverbot. Rechtschutz-Expertin Anja-Mareen Knoop sagt: "Hier ist wichtig, dass die Jugendlichen ihre Rechte kennen. Leider kommt es immer wieder vor, dass gerade kleinere Betriebe jede Arbeitskraft benötigen und daher die Azubis auch nach Schulschluss im Betrieb erwarten."

Auch ist geregelt, wie lange Lehrlinge pro Woche arbeiten dürfen. Für minderjährige Auszubildende beginnt nach spätestens 40 Stunden Arbeit grundsätzlich das freie Wochenende. Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet die Arbeit an Samstagen und Sonntagen. Ausnahmen gibt es trotzdem, zum Beispiel in der Gastronomie. Anja-Mareen Knoop sagt hierzu: "Trotzdem darf kein Auszubildender ständig am Wochenende arbeiten. Besonders bei Minderjährigen muss das Recht auf Freizeit respektiert werden. Mindestens jedes zweite Wochenende soll aus diesem Grund beschäftigungsfrei bleiben."

Wenn trotzdem Ärger droht, empfiehlt sich ein offenes Gespräch mit dem Betriebsrat oder dem Ausbildungsbeauftragten. Bleiben die Probleme bestehen, ist ein Gespräch mit einem Fachanwalt sinnvoll.

Minderjährige Azubis haben je nach Lebensalter einen jährlichen Urlaubsanspruch zwischen 25 und 30 Werktagen. Für volljährige Auszubildende gelten dagegen die gleichen Arbeits- und Urlaubsrechte wie für erwachsene Arbeitnehmer.

Wenn ein Unternehmen gegen die Vorschriften verstößt, muss es mit Geldbußen bis zu 5000 Euro rechnen. Ist der Azubi minderjährig, wird es noch deutlich teurer, eine Geldbuße kann dann sogar zu 15 000 Euro betragen.

Auch bei Ausbildungsverträgen wird eine Probezeit vereinbart. Die beträgt in der Regel vier Monate. Anja-Mareen Knoop: "Gerade in der Ausbildung hat die Probezeit eine wichtige Bedeutung. Azubis und Ausbilder können während dieser Frist überdenken, ob sich der Azubi nicht nur für den richtigen Beruf, sondern auch für den richtigen Betrieb entschieden hat".

Die Expertin rät Jugendlichen, die eine Ausbildung beginnen, sich zeitig zu informieren und mit anderen auszutauschen: "Der Deutsche Gewerkschaftsbund bietet Informationen zum Thema Ausbildung auf einer besonderen Internetseite an. Zudem können junge Arbeitnehmer beispielsweise unter www.azubi.net ihre Erfahrungen austauschen."