Arbeitslose haben Anspruch auf “Urlaub“?– Ohne Abmeldung bei der Agentur droht jedoch Leistungskürzung

Die Arbeitsvermittler der Arbeitsagenturen laden Arbeitslose aus konkretem Anlass zum Gespräch ein, etwa um festzustellen, ob sie täglich erreichbar sind. Ist das nicht der Fall, so hat dies seinen Ursprung oftmals darin, dass der Arbeitslose verreist ist, ohne seinen Vermittler davon in Kenntnis gesetzt zu haben.

Der Sprecher einer Arbeitsagentur: "Offenbar wurde dabei übersehen, dass Arbeitslosengeld nur dann zusteht, wenn der Arbeitslose "täglich" seine Briefpost sichten kann und sofort erreichbar ist.

Der Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung: Die Arbeitslosigkeit soll so rasch wie möglich beendet werden. Die Aufnahme einer Arbeit oder die Teilnahme an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme muss bei Leistungsbeziehern ohne Verzögerung möglich sein.

Wer sich nicht daran hält, muss damit rechnen, dass sein Leistungsbezug für eine Woche gestoppt wird. Bei dem dritten Meldeversäumnis wird die Leistung für die Zukunft eingestellt.

Und auch dies sollten Arbeitslose bedenken: Stellt die Arbeitsagentur fest, dass eine Reise unternommen wurde, ohne sich vorher abzumelden, wird das Arbeitslosengeld vom Zeitpunkt der Abreise an eingestellt. Zu viel erhaltenes Geld wird zurückgefordert; außerdem droht eine Geldbuße.

Solche Unbill kann leicht vermieden werden: Arbeitslose haben durchaus Anspruch auf "Urlaub", und zwar bis zu drei Wochen pro Jahr. Die Bedingungen dafür: Während des Urlaubs besteht voraussichtlich keine Vermittlungsmöglichkeit. Und: Die Agentur hat schriftlich zugestimmt.

Arbeitslose, die sich im Nahbereich ihres Wohnortes unter einer anderen Anschrift aufhalten, weil sie zum Beispiel zum Freund oder zur Freundin ziehen, sollten dies ihrem Fallmanager vorher mitteilen.

Erst recht sind sie verpflichtet, einen Umzug in eine andere Wohnung, vorher zu offenbaren. Tun sie es nicht, dann gibt es "Zunder", wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil bestätigt hat. Die Folge: Arbeitslosengeld steht für die Zwischenzeit, also von der fehlenden Abmeldung bis zur erneuten Vorsprache nicht zu.