In einigen Gewerben darf der Arbeitgeber Vorgaben machen – Firmenkleidung darf nicht lächerlich sein

Unter Beachtung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die während der Arbeit zu tragende Kleidung bestimmen. Dies gilt insbesondere für Schutzkleidung, vor allem dann, wenn diese gesetzlich oder durch Satzungen der Berufsgenossenschaften vorgeschrieben ist.

Die Vorgaben des Arbeitgebers können sich auch auf die Haartracht, das Tragen von Schmuck und die Tragweise von Kleidungsstücken erstrecken. Er kann zum Beispiel verlangen, dass alle Knöpfe geschlossen werden müssen.

Gerechtfertigt sind derartige Vorgaben auch aus Hygienegründen in der Gastronomie, in Schlachthäusern, Krankenhäusern und so weiter sowie im Zusammenhang mit der Pflicht zum pfleglichen Umgang mit Sachen des Arbeitgebers.

Bekleidungsordnungen unterliegen regelmäßig der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrates. Bei der arbeitsvertraglichen Tätigkeit ist auch allgemein übliche Dienst- oder Arbeitskleidung zu tragen. Dazu zählen Uniformen von öffentlich Bediensteten, etwa Polizei, aber auch von Beschäftigten im Hotel- und Gaststättengewerbe, etwa Kellner oder Portier, sowie von Verkehrsunternehmen, etwa Schaffner oder Stewardessen.

Begründet werden derartige Uniformierungen damit, dass sie Aufschluss über die Funktion des Einzelnen geben und Kunden die Orientierung erleichtern.

Überall dort, wo ein "einheitliches Erscheinungsbild" für eine Einordnung in eine Organisation beziehungsweise zur Bestimmung einer Funktion nicht notwendig ist, sind Bekleidungsvorgaben sachlich nicht gerechtfertigt (Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 1. Dezember 1992, Aktenzeichen: 1 AZR 260/92).

Der Arbeitgeber kann von seinen Beschäftigten verlangen, sich bei Kundenkontakten im äußeren Auftreten dem Charakter des Unternehmens anzupassen und beispielsweise Krawatte und Sakko zu tragen – zum Beispiel in einer Bank oder beim Juwelier.

Keinesfalls dürfen Bekleiungsvorschriften die Würde des Arbeitnehmers verletzen. Firmenkleidung, die ihre Träger der Lächerlichkeit preisgibt oder schlicht "schlecht aussehen lässt", kann vom Unternehmen nicht vorgegeben werden.

Verlangt der Arbeitgeber eine besondere Arbeitskleidung, hat er dafür grundsätzlich die Kosten zu tragen. Dies gilt jedoch nicht für Privatkleidung, die bestimmten Anforderungen genügen muss. So braucht eine Bank ihren männlichen Arbeitnehmern keine Anzüge zu kaufen.

Überall dort, wo Schutzvorschriften oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers eine besondere Kleidung nicht verlangen, können Arbeitnehmer als Ausdruck ihrer Persönlichkeit ihr äußeres Erscheinungsbild nach Gutdünken bestimmen (Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, Aktenzeichen: 2 AZR 472/01; Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Aktenzeichen: 2 BvR 50/90).

Der persönliche Geschmack des Arbeitgebers, von Vorgesetzten und Kollegen spielt in diesem Zusammenhang prinzipiell keine Rolle.