Es gibt für Arbeitssuchende eine Pflicht zur Meldung bei der Agentur für Arbeit – Fristen beachten

Um keine Kürzung des Arbeitslosengeldes zu riskieren, müssen sich Arbeitnehmer nach Kenntnis von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich arbeitslos melden.

Diese Pflicht zur persönlichen Arbeitslosmeldung gilt gleichermaßen sowohl nach Zugang einer Kündigung als auch für Arbeitnehmer eines auslaufenden befristeten Arbeitsvertrages – das gilt auch für Ausbildungsverträge.

Seit dem 1 Juli 2003 verpflichtet das Gesetz Arbeitnehmer, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen Zugang der Kündigung beziehungsweise Befristungsabrede bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, muss die Arbeitslosmeldung innerhalb von drei Tagen erfolgen.

Liegt dazwischen ein längerer Zeitraum – zum Beispiel eine längere gesetzliche Kündigungsfrist – muss die Arbeitslosmeldung spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Für kürzere befristete Arbeitsverträge von einem bis zu drei Monaten bedeutet dies sogar, dass die Arbeitslosmeldung bereits unmittelbar nach Abschluss des befristeten Vertrages erfolgen muss.

Eine verspätete Meldung hat nur dann keine negativen Folgen, wenn objektiv vorliegende Hindernisse nachgewiesen werden können. Zu beachten ist aber, dass es für die Pflicht zur unverzüglichen Arbeitslosmeldung unerheblich ist, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Meldepflicht informiert hat oder nicht. Außerdem kann sich der Arbeitnehmer auch nicht darauf berufen, von der seit dem 1. Juli 2003 in Kraft getretenen gesetzlichen Regelung keine Kenntnis gehabt zu haben.

Demgegenüber genügt es allerdings zur Wahrung der Frist, wenn die Arbeitslosmeldung zunächst fernmündlich erfolgt und die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung bei der Agentur nachgeholt wird.

Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Oktober 2007 –

Aktenzeichen: B 11 a/7a AL 44/06.