Kinder erhalten auch dann Unterhalt, wenn ein Zusammenhang zwischen erster und zweiter Ausbildung besteht

Eltern müssen ihren Kindern zwar grundsätzlich nur eine "erste Berufsausbildung" finanzieren. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hat schon vor Jahren entschieden: Beruhte die erste Ausbildung "auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabungen" der Tochter oder des Sohnes, so haben die Eltern auch während einer Zweitausbildung Unterhalt zu leisten.

Dasselbe gilt, wenn Eltern ihr Kind gegen ihren Willen "in einen nicht befriedigenden Beruf" gedrängt haben, der ihren Begabungen und Neigungen nicht entsprochen hat, etwa weil es später einmal "den Laden der Eltern übernehmen" sollte (Aktenzeichen: XII ZR 230/97).

Und in einem zweiten Grundsatzurteil entschied der BGH: Eltern sind ihren Kindern zum Unterhalt auch während einer zweiten Ausbildung verpflichtet, wenn diese in einem "engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang" stehen. Hier ging es um eine junge Frau, die nach ihrer Lehre als Bauzeichnerin Architektur studiert hat. Der Papa musste löhnen (Aktenzeichen: IVb ZR 51/88).

Es gibt eine Reihe weiterer Gerichtsurteile zum Thema mit wechselndem Erfolg für Eltern und ihre Sprösslinge:

Haben Eltern ihrer Tochter eine Ausbildung zur Europasekretärin finanziert und war sie bereits zwei Jahre lang in diesem Beruf tätig, so kann sie nicht für ein Studium der Volkswirtschaftslehre Unterhalt von Papa und Mama verlangen. (Bundesgerichtshof, XII ZR 148/99)

Eltern schulden ihren Kindern Ausbildungsunterhalt, und zwar grundsätzlich bis zum Abschluss der "Regelschule". Bei mehrmaligem Sitzen bleiben entfällt der Anspruch nicht automatisch. Es ist zu prüfen, ob es den Eltern trotzdem noch zuzumuten ist, ihr Kind zu unterhalten. Hier wurde zu Gunsten der unterhaltsberechtigten Tochter berücksichtigt, dass die Ausbildung in einer ausländischen Schule – und nicht in der Muttersprache – absolviert wurde und dass "trotz der langen Schulzeit noch eine positive Erfolgsprognose gestellt werden" konnte. (Oberlandesgericht Köln, 4 UF 90/04)

Macht ein Sohn nach dem Realschulabschluss eine Ausbildung zum Industriemechaniker, entschließt er sich jedoch, danach seine Fachhochschulreife nachzuholen und ein Studium im Fach Audiovisuelle Medien zu beginnen, so kann er von seinem Vater keine Unterhaltszahlungen mehr verlangen, weil Ausbildung und Studium "in keinem sachlichen Zusammenhang" stehen. (Oberlandesgericht Stuttgart, 11 UF 64/01)