Sozialversicherungsbeiträge müssen nur für die tatsächliche Arbeitszeit gezahlt werden

Wegen Auftragsmangels und zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen nutzen Unternehmen die Möglichkeit zur Kurzarbeit. In mitbestimmten Betrieben ist zusätzlich zum Einverständnis der Arbeitnehmer die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen.

Bei der Kurzarbeit werden die Arbeitszeit und damit verbunden die Vergütung der Beschäftigten herabgesetzt.

Zwar hat der Arbeitgeber zumeist weder aus dem geltenden Tarifvertrag noch aus dem individuell mit dem Beschäftigten vereinbarten Arbeitsvertrag das Recht, Kurzarbeit einseitig anzuordnen.

Das Einverständnis der Belegschaft kann aber auch stillschweigend, beispielsweise durch Leistung der zeitlich reduzierten Arbeit und Annahme von Kurzarbeitergeld, vorliegen. Es muss also nicht zwingend ausdrücklich oder schriftlich von jedem Mitarbeiter erklärt werden.

Bislang betrug nach § 177 Absatz 1 Sozialgesetzbuch III die Höchstbezugsdauer des Kurzarbeitergeldes sechs Monate. Seit dem 1. Januar 2009 besteht aber für den Arbeitgeber die – zunächst befristete – Möglichkeit, den Anspruch für Arbeitnehmer auf Kurzarbeitergeld auf bis zu 18 Monate zu verlängern. Der Arbeitgeber muss gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, die das Kurzarbeitergeld leistet, lediglich nachweisen, dass es wegen vorübergehender schlechter Wirtschaftslage beziehungsweise aus wirtschaftlichen Gründen einen erheblichen Arbeitsausfall im Betrieb gibt, dieser Arbeitsausfall nur vorübergehend (nicht dauernd) sein wird und der Ausfall nicht vermeidbar war.

Zudem muss für einen Zeitraum von mindestens vier Wochen für mindestens ein Drittel der Belegschaft ein Arbeitsausfall nachgewiesen werden.

Während der Kurzarbeit erhält der Arbeitnehmer neben dem vom Arbeitgeber gezahlten reduzierten Arbeitsentgelt je nach Familienstand von der Bundesagentur für Arbeit 60 respektive 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Daneben werden Kranken-, Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge weitergezahlt.

Lediglich für die Zeit, in der der Mitarbeiter tatsächlich während der Kurzarbeit im Betrieb beschäftigt werden kann, muss er die Sozialversicherungsbeiträge selbst zahlen.