Arbeitnehmer können auch für die Weiterbildung sparen, der Staat fördert es

Arbeitnehmer sollen sich nach dem Willen der Politik häufiger weiterbilden. Seit gut einem Jahr fördert der Staat daher eigene Bildungsbemühungen mit einer Bildungsprämie sowie dem sogenannten Weiterbildungssparen.

Während die Prämie mittlerweile einen gewissen Bekanntheitsgrad erreicht hat, dürften die meisten Arbeitnehmer von der Sparvariante noch nie etwas gehört haben.

Das "Weiterbildungssparen" soll es Arbeitnehmern ermöglichen, ihr im Laufe der Jahre dank der Arbeitnehmersparzulage gebildetes Vermögen für die Finanzierung eines Weiterbildungskurses oder -seminars zu nutzen.

Statt sich beispielsweise erst in einigen Jahren den geförderten Bausparvertrag auszahlen zu lassen, können Sparer schon heute ihr aufgelaufenes Bausparvermögen in einen Sprach- oder Computerkursus investieren.

Was einfach klingt, ist in der Umsetzung allerdings kompliziert. Ein "unschädlicher" Zugriff auf das Arbeitnehmersparvermögen ist nämlich nur möglich, wenn auch die Bank beziehungsweise das Finanzinstitut mitspielt. Wenn etwa die vor Jahren abgeschlossene Lebensversicherung keine vorzeitige Kündigung zulässt, kann der Arbeitnehmer auch nicht auf einer Auszahlung zur Weiterbildungsfinanzierung bestehen.

Bei einem Bausparvertrag ist außerdem zu beachten, dass ein vorzeitiger Zugriff nur auf nach dem Vermögensbildungsgesetz (VermBG) geförderte Verträge möglich ist.

Arbeitnehmer mit höheren Einkommen, die eine Förderung nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) erhalten haben, dürfen ihren Bausparvertrag nicht für die Weiterbildung verwenden. Wer sich für das Weiterbildungssparen interessiert, sollte sich daher immer zuerst bei seinem Finanzinstitut erkundigen, ob und unter welchen Bedingungen ein Zugriff auf die Sparzulage möglich ist.

Ist dies der Fall, müssen sich Arbeitnehmer an eine Beratungsstelle wenden. Dort wird geklärt, ob die Fördervoraussetzungen erfüllt sind und welche Anbieter für die gewünschte Weiterbildung in Frage kommen.

Der Berater stellt dann einen "Spargutschein" aus, der beim Weiterbildungsanbieter vorgelegt werden muss. Dieser trägt auf dem Gutschein die Kosten und Dauer des Kurses sowie Zahlungsfristen ein.

Den ausgefüllten Spargutschein reicht der Arbeitnehmer dann bei dem Finanzinstitut ein, das den Gutschein auszahlt. Dabei muss der Sparer gegenüber dem Institut belegen, dass er den entnommenen Betrag innerhalb von drei Monaten tatsächlich an den Weiterbildungsanbieter überweist. Weitere Informationen zum Verfahren gibt’s im Internet unter:

www.bildungspraemie.info