Versicherungen, Arbeitszeit, Ausbildungsvertrag: Diese Rechte und Pflichten haben Auszubildende

Dass man ackern muss, um den "Ernst des Lebens" beginnen zu können, klingt kurios. Gut, dass es für die neuen Auszubildenden wenigstens in Sachen Versicherung kaum Arbeit gibt.

Das geht nämlich – jedenfalls die gesetzlichen Versicherungen betreffend – vielfach automatisch. Und das heißt:

Pflichtversicherung

Jeder Azubi gehört einer gesetzlichen Krankenkasse an. Die bisherige kostenfreie Mitversicherung durch die Eltern entfällt, weil es auf die Höhe der Ausbildungsvergütung nicht ankommt, also die 400-Euro-Grenze nicht gilt. Welche Krankenkasse gewählt wird, das entscheidet der Azubi selbst – nicht sein Ausbildungsbetrieb.

Jeder Azubi ist gesetzlich pflegeversichert. Das klingt für einen 17- oder 18-Jährigen paradox – hat aber seinen Sinn: Ein schwerer Motorrad- oder Autounfall kann auch einen jungen Menschen zum Pflegefall machen.

Dass eine Arbeitslosen-Versicherung sinnvoll ist, die gegen die Folgen einer Arbeitslosigkeit versichert, versteht sich von selbst. Denn niemand kann sicher sein, nach dem Ende seiner Ausbildung weiterbeschäftigt zu werden oder in einem anderen Unternehmen unterzukommen.

Bleibt die gesetzliche Rentenversicherung, die – wenn’s ganz dicke kommt (Unfall, schwere Krankheit) – auch in jungen Jahren in Anspruch genommen werden kann.

Schließlich die für Azubis – finanziell gesehen - erfreulichste Versicherungsart: die gesetzliche Unfallversicherung. Erfreulich deshalb, weil die Beiträge dafür der Arbeitgeber trägt. Gesundheitsschäden nach Unfällen während der Arbeit oder auf einem der Arbeitswege finanziert die Berufsgenossenschaft, quasi Unfall-Krankenkasse und Unfall-Rentenversicherung in einer Institution.

Wer trägt die Beiträge für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung? Der Azubi und sein Arbeitgeber je zur Hälfte. Nur in der Krankenversicherung hat der Azubi zusätzlich 0,9 Prozent seiner Ausbildungsvergütung extra aufzuwenden.

Die Firma ist allerdings in voller Höhe zuständig, solange die Ausbildungsvergütung 325 Euro im Monat nicht übersteigt.

Freiwillige Versicherung

Aber ist er damit rundum versichert? Nicht ganz. Wichtig ist die Privathaftpflichtversicherung. Sie tritt ein, wenn einem Anderen schuldhaft ein Schaden zugefügt wird. Bis zum Abschluss der ersten Ausbildung besteht der Schutz allerdings im Regelfall über die Police der Eltern – sofern diese selbst privat haftpflichtversichert sind.

Eine Rechtsschutzversicherung muss meistens ebenfalls nicht vom Azubi eingegangen werden, weil sie für nicht Verheiratete oftmals bis zum 25. Geburtstag über die Eltern läuft (in der Police nachlesen oder die Versicherung fragen!). Wer ein eigenes Auto besitzt, für den holt eine eigene Verkehrsrechtsschutzversicherung im Falle eines Falles die Kastanien aus dem Feuer. Eine Teilkaskoversicherung kümmert sich unter anderem um den Ersatz eines geklauten Fahrzeugs, die Vollkaskoversicherung auch um selbst verschuldete Unfälle. Pflichtmäßig ist allerdings nur die Kfz-Haftpflichtversicherung.

Eine von den Eltern abgeschlossene Hausratversicherung gilt auch für Azubis – sogar für deren "Zweitwohnung", wenn die Ausbildung eine "auswärtige Unterkunft erfordert".

Und schließlich: Für die finanzielle Absicherung gegen Berufsunfähigkeit gibt es keinen gesetzlichen Versicherungsschutz mehr. Zwar stehen Auszubildende und Studenten erst am Anfang ihres Berufslebens, dennoch sollten sie das Risiko einer Berufsunfähigkeit nicht verdrängen. Ohne Eigenvorsorge sind nämlich Versorgungslücken programmiert. Und die Beiträge für diese Versicherung sind bei einem solch frühen Versicherungsbeginn niedrig.

Rechte und Pflichten

Stellt sich nur die Frage, was Auszubildende eigentlich dürfen und, umgekehrt, wozu sie verpflichtet sind.

Vor Ausbildungsbeginn müssen sich minderjährige Azubis von einem Arzt untersuchen und ihre Tauglichkeit für den angestrebten Beruf prüfen lassen. Den Berechtigungsschein dafür stellt die Stadt- oder Gemeindeverwaltung aus.

Jugendliche dürfen pro Tag nicht mehr als acht Stunden und pro Woche nicht mehr als 40 Stunden arbeiten. Wird im Betrieb 8,5 Stunden täglich gearbeitet, so gilt das auch für Jugendliche – wiederum bis höchstens 40 Stunden.

Auch Pausen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt: 30 Minuten, wenn bis zu sechs Stunden am Tag gearbeitet wird, 60 Minuten bei längeren Arbeitszeiten. Jede Pause beträgt mindestens 15 Minuten.

Der Ausbildungsvertrag informiert über die Dauer der Ausbildung, die Probezeit, den Urlaubsanspruch und die Höhe der Vergütung. Vereinbarungen, die gegen Gesetze verstoßen, sind ungültig.

Der Azubi ist verpflichtet, ein Berichtsheft zu führen, in dem seine ausgeübten Tätigkeiten dokumentiert werden. Das Heft ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. In Streitfällen kann es als Beweismittel dienen. Das Berichtsheft darf während der Arbeitszeit geführt werden.

Die Ausbildungsvergütung kommt aufs Girokonto; die Zeit der "Lohntüten" ist vorbei.

Die Lohnsteuerkarte wird vom Einwohnermeldeamt ausgestellt. Die Lohnsteuer zieht der Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung ab, wenn die Vergütung mindestens 897 Euro pro Monat beträgt.

Die Probezeit beträgt mindestens einen, höchstens vier Monate. In dieser Zeit können sowohl der Ausbildungsbetrieb als auch der Azubi ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen.

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt für bis zu 15-Jährige 30 Werktage, für 16-Jährige 27, für 17-Jährige 25 Werktage – je von Montag bis Samstag gerechnet. Erwachsene Azubis bekommen mindestens 24 Werktage Urlaub.