Wer den Arbeitgeber rechtzeitig informiert, darf die Zeiten auf zwei Kinder verteilen

Väter sehen sich zunehmend nicht nur in der Rolle des Ernährers, sondern vielmehr auch in der des Erziehers. Bleibt abzuwarten, ob die Regierung die Regeln zur Elternzeit tatsächlich ändert und die Elternzeit für Väter verlängert, wie es der von Familienministerin Ursula von der Leyen eingesetzte Beraterkreis "Kompetenzzentrum Familie" empfiehlt.

Doch auch laufende Fälle werfen immer wieder neue Fragen auf: Steuerliche, sozialversicherungsrelevante oder arbeitsrechtliche Themen liegen bei den Richtern auf den Pulten. Meistens geht’s dabei ums liebe (Eltern-)Geld – und zwar um die Höhe. Aber auch Dauer oder Aufteilung der Babymonate ist umstritten. Wie folgender aktueller Fall zeigt:

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die vorzeitige Beendigung beziehungsweise Übertragung von Elternzeit grundsätzlich möglich ist. Bis zum achten Lebensjahr eines Kindes muss die gesamte Elternzeit dann aber spätestens genommen sein.

Der Elternteil, der sich in der Babyzeit befindet, ohne von vornherein eine Aufteilung vorgenommen zu haben, muss dafür dem Arbeitgeber lediglich "den Willen zur Beendigung" mitteilen. Widerspricht der Chef dann nicht (innerhalb von 4 Wochen könnte er das) und sprechen keine dringenden betrieblichen Gründe gegen den Wunsch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, so muss er erfüllt werden.

Im konkreten Fall hatte eine junge Mutter die laufende Elternzeit für ihre inzwischen zweijährige Tochter wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet. Den verbleibenden Anteil von einem Jahr für "Kind 1" wollte sie auf die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres von "Kind 2" übertragen. Der Arbeitgeber lehnte dies ab – verlor den Streit mit der Angestellten aber schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht.

Weil die Frau die Elternzeit für ihre Tochter rechtmäßig vorzeitig beendet und der Arbeitgeber dem keine "dringenden betrieblichen" Gründe entgegenzuhalten hatte, durfte die Mitarbeiterin ihren Plan umsetzen. Eine Verweigerung des Arbeitgebers würde "billigem Ermessen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch" widersprechen, wenn er nicht darlege, welche Nachteile ihm durch die Übertragung der Elternzeit konkret entstünden, so die Richter.

Aktenzeichen 9 AZR 391/08