Die sexuelle Belästigung einer Kundin rechtfertigt nicht in jedem Fall die Entlassung des Mitarbeiters. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Vielmehr ist auch in diesem Fall genau zu prüfen, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt. Der 48 Jahre alte Kläger arbeitet seit 1997 bei den US-Streitkräften, zuletzt als Ladengehilfe. Ihm wird von den US- Streitkräften vorgeworfen, eine Kundin sexuell belästigt zu haben. Der Arbeitgeber kündigte ihm sowohl fristlos als auch – vorsorglich – unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Das LAG hielt beide Maßnahmen für nicht gerechtfertigt.

Die Richter räumten zwar ein, dass die sexuelle Belästigung von Kunden eine fristlose Kündigung rechtfertige. Allerdings müsse die Dauer der Beschäftigung, die Frage möglicher Unterhaltspflichten und das Lebensalter des Betroffenen berücksichtigt werden. Da der Kläger seit mehr als zehn Jahren für die US-Streitkräfte tätig und seiner Frau unterhaltspflichtig sei, wäre eine Kündigung unverhältnismäßig. dpa

Urteil vom 3.Februar 2009,

Aktenzeichen 3 Sa 643/08