Schüler ab 15 Jahren müssen Lohnsteuerkarte einreichen – Ferienjobs auf maximal 50 Arbeitstage befristet

Zeitungen austragen oder babysitten: Solche Tätigkeiten dürfen auch 14-jährige Schüler ausführen. Wer einen richtigen Ferienjob hat, muss über 15 sein – und gilt als Arbeitnehmer.

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist die Beschäftigung von Kindern in Deutschland verboten. Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.

Ausnahme: 13 und 14 Jahre alte Schüler dürfen mit Einwilligung des Sorgeberechtigten täglich zwei Stunden arbeiten, soweit die Beschäftigung für Kinder geeignet ist. Beispiele: Prospekte verteilen, babysitten, Zeitungen austragen. Das dürfen sie sogar außerhalb der Ferienzeit, wenn die Arbeit weder die Gesundheit gefährdet noch den Schulbesuch beeinträchtigt.

15 bis 17 Jahre alte Schüler sind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes zwar Jugendliche. Unterliegen sie jedoch der Vollzeitschulpflicht, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung. Aber: Diese Schüler dürfen während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr arbeiten. Samstage und Sonntage sind tabu.

Sie können also 20 Werktage entweder über das Jahr verteilen oder arbeiten in den Sommerferien am Stück. Sie dürfen dabei bis zu acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten, jedoch nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr.

Verboten sind schwere und gefährliche Arbeiten und regelmäßige Tätigkeiten bei starker Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm. Nach der täglichen Arbeit ist eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden einzuhalten. Für Jugendliche, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, ist die Dauer der Ferienarbeit nicht auf vier Wochen begrenzt.

Für 18 Jahre alte Schüler gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht. Sie können bis zu 50 Arbeitstage im Jahr arbeiten, bei einer Fünftagewoche höchstens zwei Monate am Stück. Was darüber hinausgeht, gilt nicht mehr als Ferienjob.

Als Ferienjobs gelten Beschäftigungen, die auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage befristet sind. Bei Ferienjobs fallen für Schüler keine Beiträge zu den Sozialversicherungen an. Bei einem Arbeitsunfall muss der Arbeitgeber den Schaden über seine gesetzliche Unfallversicherung regulieren.

Schüler, die einen Ferienjob haben, sind Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss daher vom Lohn die Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Für die korrekte Berechnung der Steuer hat der Schüler dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte vorzulegen.

Obwohl bereits bei Aufnahme der Beschäftigung deren Befristung feststeht, wird bei der Lohnsteuerberechnung durch den Arbeitgeber unterstellt, dass der Schüler während des gesamten Jahres Lohn beziehen wird. So muss der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten, auch wenn sicher ist, dass der Schüler keine weiteren Einkünfte haben wird.

Ist auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse I eingetragen, bleibt ein Monatslohn von 898,65 Euro ohne Steuerabzug. Wird dieser Betrag überschritten und Steuer einbehalten, kann diese nach Ablauf des Kalenderjahres meistens per Einkommenssteuererklärung vom Finanzamt zurückgefordert werden.