Ein 59 Jahre alter Mann aus Darmstadt hat sich bei einem Transport so stark verletzt, dass er nicht länger als Bauarbeiter und Lastwagenfahrer arbeiten konnte. Fünf Monate nach dem Unfall stellte die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft die Zahlung von Verletztengeld ein und verwies das Unfallopfer auf einfache Helfertätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt.

Das Hessische Landessozialgericht entschied, das sei unzulässig. Berufsgenossenschaften dürfen das sogenannte Verletztengeld, das nach einem Arbeitsunfall gezahlt wird, nicht willkürlich streichen. Sie müssen immer konkret einen möglichen neuen Arbeitsplatz benennen, der für den Betroffenen zumutbar ist, entschieden die Richter.

Verletztengeld wird nach einem Arbeitsunfall maximal 78 Wochen gezahlt. Die Zahlung kann vor Ablauf dieser Frist nur beendet werden, wenn mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf nicht zu rechnen ist, und wenn berufsfördernde Maßnahmen nicht infrage kommen. dpa

Aktenzeichen: AZ L 3 U 24/07