Das Bundesverfassungsgericht soll klären, wann ein Arbeitszimmer steuerlich abgesetzt werden kann.

Das Finanzgericht Münster hält die seit 2007 geltende Neuregelung zur steuerlichen Behandlung von häuslichen Arbeitszimmern zumindest teils für verfassungswidrig. Das Gericht setzte das Verfahren eines Lehrers gegen das Finanzamt aus und rief das Bundesverfassungsgericht an (Aktenzeichen: 1 K 2872/08 E).

Der 1. Senat sehe in der Regelung unter anderem einen Verstoß gegen den allgemeinem Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz, erklärte das Gericht. Seit 2007 wird das Arbeitszimmer zu Hause vom Fiskus nur berücksichtigt, wenn es den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" bildet. Betroffen sind vor allem Lehrer.

Bis zur Neufassung des Gesetzes konnten Arbeitnehmer, denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, Werbungskosten von bis zu 1250 Euro absetzen.

Das Finanzgericht monierte, die Regelung schließe die Berücksichtigung von Kosten für das häusliche Arbeitszimmer aus, obwohl für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.

Die Ausgaben seien jedenfalls dann Erwerbsaufwendungen, wenn dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Durch das nun geltende Abzugsverbot würden Betroffene benachteiligt im Vergleich zu Steuerpflichtigen, deren gesamte Betätigung im heimischen Arbeitszimmer liege – oder jenen, die ein außerhäusliches Arbeitszimmer nutzten. dpa