Berufstätige haben Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, wenn sie nach einer Krankheit erneut erkranken

Wenn ein Arbeitnehmer nach einer schweren Krankheit wieder voll arbeitet, hat er bei einer weiteren Krankheitspause, die durch eine andere Krankheit ausgelöst wurde, Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.

Dies gelte auch, wenn nach einer Wiedereingliederungsmaßnahme der Arbeitnehmer nur kurzzeitig wieder voll gearbeitet habe, urteilte das Sozialgericht Düsseldorf.

Im konkreten Fall hatte das Gericht entschieden, dass ein schwerbehinderter Kläger aus Krefeld, der nach einer Wiedereingliederungsmaßnahme sieben Wochen voll arbeitete und danach aus anderen medizinischen Gründen als der Vorerkrankung erwerbsunfähig wurde, Anspruch auf Erwerbsminderungsrente habe.

Vor den sieben Wochen war der Arbeitnehmer den Angaben zufolge eineinhalb Jahre krank gewesen. Die Kammer sah die rentenrechtlichen Voraussetzungen, dass der Kläger die letzten fünf Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalls mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge eingezahlt hat, als erfüllt an.

Aktenzeichen: S 52 (10) R 191/07