Arbeitnehmer muss Drei-Wochen-Frist einhalten – In Ausnahmen sind verspätete Anklageerhebungen möglich

Will ein Arbeitnehmer sich gegen eine Kündigung seines Arbeitgebers wehren, muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein.

Was, wenn der Arbeitnehmer von der Kündigung in der Dreiwochen-Frist keine Kenntnis nehmen konnte, weil er beispielsweise urlaubsbedingt verreist war?

Dann kann er innerhalb von zwei Wochen, nachdem er die Verspätung erkannt hat, beim Arbeitsgericht beantragen, die verspätete Klage nachträglich zuzulassen. Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden.

Das Arbeitsgericht wird die Klage aber nur nachträglich zulassen, wenn der Arbeitnehmer an der verspäteten Klageerhebung schuldlos ist, wenn also die Versäumnis der Dreiwochen-Frist auch nicht auf leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.

Die Unkenntnis der dreiwöchigen Klagefrist ist kein Grund für die nachträgliche Zulassung der Klage. Auch ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer auf Klage- und Antragsfristen hinzuweisen.

Hat der Arbeitnehmer die Klage verschuldet verspätet erhoben, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Was, wenn der Arbeitnehmer mit der Klage einen Anwalt beauftragt hat, der dann schuldhaft die dreiwöchige Klagefrist versäumt?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich entschieden, dass ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten an einer verspäteten Klageerhebung dem verschuldeten Fristversäumnis des Arbeitnehmers gleichsteht.

Ein Fallbeispiel: Am 25. September 2007 kündigte der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin zum 31. Oktober. Der Arbeitnehmerin ging die Kündigung am 26. September zu. Am 28. September 2007 beauftragte sie Rechtsanwalt A Kündigungsschutzklage zu erheben. Als sie sich Anfang November bei A nach dem Sachstand erkundigte, offenbarte er ihr, er habe eine fristgerechte Klageerhebung versäumt.

Sodann mandatierte die Arbeitnehmerin Rechtsanwalt B. Dieser erhob Mitte November 2007 Kündigungsschutzklage und begründete den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage damit, die Klägerin müsse sich ein Verschulden des Anwalts A an der versäumten Klagefrist nicht zurechnen lassen.

Das BAG sah dies ebenso wie die Vorinstanzen anders. Die Klägerin habe die dreiwöchige Klagefrist nicht unverschuldet versäumt, ihr sei das Versäumnis ihres Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Nach § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Aktenzeichen 2 AZR 472/08