Schwelm.

Wer eine Wohnung samt einer dazugehörenden Garage gemietet hat, muss eine Teilkündigung für die Garage nicht hinnehmen. Werden Wohnraum und Garage in einem Mietvertrag aufgeführt, besteht in der Regel ein einheitliches Mietverhältnis. Für einzelne Räume – und dazu zählt dann auch die Garage – kann der Vertrag in einem solchen Fall nicht gekündigt werden, befand das Amtsgericht Schwelm in Nordrhein-Westfalen (Az.: 27 C 228/16). dpa