Berlin.

Mit Tempo 130 und stark abgefahrenen Reifen auf der Autobahn unterwegs – so ein Verhalten ist grob fahrlässig. Passiert dann ein Unfall, muss die Kasko-Versicherung nicht in jedem Fall für Schäden aufkommen. Deshalb sollten Autofahrer bei der Tarifsuche der KFZ-Kasko-Versicherung darauf achten, dass der Versicherer auch bei grober Fahrlässigkeit, also schwerem Fehlverhalten des Versicherten, zahlt. Eine entsprechende Klausel sollte im Vertrag nicht fehlen, rät die Stiftung Warentest in Berlin. Sie lautet etwa: „Wir verzichten auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung eines Schadens“.

Fehlt eine solche Klausel in der Kasko-Versicherung, kann der Versicherer die Leistungen kürzen oder kommt unter Umständen für Schäden gar nicht auf, wenn der Versicherte besonders unachtsam war. Die KFZ-Haftpflicht- und die private Haftpflicht-Versicherung müssen hingegen auch bei grober Fahrlässigkeit voll zahlen.

Wichtig zu wissen: Die Klausel in der Kasko-Versicherung hilft nicht immer – etwa wenn ein Fahrer Alkohol konsumiert und dann einen Unfall verursacht. dpa