Ein Rettungswagen im Einsatz hat nicht zwangsläufig „Grün“. Im konkreten Fall war ein Rettungsfahrzeug zwar mit Blaulicht, jedoch ohne das Martinshorn zu betätigen bei Rot über eine Ampelkreuzung gefahren und mit einem PKW kollidiert. Der Schaden war in dem Fall 100-prozentig vom Halter des Rettungswagens zu begleichen. Bei dieser Sachlage sinkt die Betriebsgefahr des PKW-Halters auf Null, urteilte das Oberlandesgericht Naumburg. wb/ar

Aktenzeichen: 4 U 23/11)