Auch wenn ein Rettungswagen im Einsatz ist, hat er nicht zwangsläufig „Grün“. Im konkreten Fall war ein Rettungsfahrzeug zwar mit eingeschaltetem Blaulicht, jedoch ohne das Martinshorn zu betätigen bei Rot über eine Ampelkreuzung gefahren und mit einem Personenwagen kollidiert. Der Schaden war in dem Fall 100-prozentig vom Halter des Rettungswagens zu begleichen, urteilte das Oberlandesgericht Naumburg. Bei einer solchen Sachlage sinke die Betriebsgefahr des PKW-Halters auf Null.wb

Aktenzeichen: 4 U 23/11