Braunschweig. Wer trägt die Kosten, wenn es in der Werkstatt zu einem Schaden kommt? In der Regel die Werkstatt – allerdings nicht immer.

Im Regelfall dürfte es also mit der Schadensregulierung keine Probleme geben. Jede Werkstatt ist nicht nur für die eigenen Wagen haftpflichtversichert, sondern auch für die, die in ihrer „Obhut“ sind.

Jedoch: Nicht immer besteht eine Betriebshaftpflichtversicherung, die etwa nach einer mangelhaften Reparatur eintritt. Und auch nicht alle Werkstätten verfügen über eine „Zusatzhaftpflicht“, die Folgeschäden aus Bearbeitungsfehlern entschädigt.

Wer also seinen Wagen in eine nichtautorisierte Werkstatt gibt, sollte fragen, wie es um den Versicherungsschutz während der Reparaturzeit steht. Voll abgesichert ist man nur, wenn neben der KFZ-Haftpflicht- und Kaskoversicherung auch eine Betriebs- und Zusatzhaftpflichtversicherung bestehen. Ansonsten müsste ein Schadenersatzanspruch direkt gegen den Werkstattbesitzer durchgesetzt werden.

Übrigens: Ein Schaden durch die Werkstatt schmälert nicht den Schadenfreiheitsrabatt des Kunden bei seiner Gesellschaft.

Vier beispielhafte Fälle, die vor Gerichten landeten: Trägt der Mitarbeiter einer Reparaturwerkstatt ins Serviceheft des Kunden einen Zahnriemenwechsel ein, was aber tatsächlich nicht erfolgt ist, so hat der Werkstattbesitzer einen eventuell eintretenden Schaden zu ersetzen. Im konkreten Fall berief sich der Besitzer auf eine einjährige Verjährungsfrist, das Oberlandesgericht München aber erkannte auf eine dreijährige Frist. (Az.: 7 U 3028/07)

Der zweite Fall: Hat eine Werkstatt einen Wartungsauftrag mangelhaft erfüllt und bietet der Inhaber für die Dauer der Reparatur ersatzweise einen „Werkstattwagen“ an, so darf die Kundin das Angebot nicht ausschlagen und bei einem Autovermieter ein teureres Fahrzeug ordern. Dies vor allem dann nicht, wenn mit der Firma bereits eine mehrjährige Geschäftsverbindung besteht. Im konkreten Fall sprach das Oberlandesgericht Brandenburg der Frau statt 6250 Euro lediglich 2150 Euro als Ersatz der Mietwagenkosten zu. (Az.: 7 U 147/05)

Der dritte Fall: Lässt sich eine Werkstatt den Anspruch eines Autofahrers gegen die KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners sicherheitshalber abtreten, so verstößt sie damit nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz. Sie erledigt damit keine Rechtsangelegenheit des Kunden, der sich unabhängig von der Abtretung um seine Ansprüche kümmern muss, sondern „besorgt eigene Angelegenheiten“. Das gilt auch, wenn die Werkstatt den Rest der Rechnung, nach Zahlungsverweigerung des Kunden, direkt bei der KFZ-Versicherung einklagt, so der Bundesgerichtshof.(Az.: VI ZR 251/04)

Der vierte Fall: Behält der Werkstattbesitzer den Wagen über Nacht, weil die Reparatur nicht fertig wurde, muss er das Auto einschließen, insbesondere wenn der Betrieb in einem Gewerbegebiet liegt. Andernfalls muss er Schadenersatz leisten, wenn das Fahrzeug aufgebrochen wird. So entschied das (Amtsgericht Landstuhl. (Az.: 2 C 208/99). (ar)