Städte und Kommunen sind verpflichtet, auf die Gefahren durch Schlaglöcher aufmerksam zu machen.

Stellen die Straßenbauämter Warnschilder und Tempolimits auf, so befreien sie sich damit im Regelfall von der Haftung.

Schließlich müssen Autofahrer stets vorsichtig fahren. Wer in ein Schlagloch geraten ist und Reparaturkosten ersetzt haben will, der muss beweisen, dass das Straßenbauamt vor der Gefahr nicht gewarnt hat und der Schaden durch das Loch im Boden verursacht worden ist.

Deshalb ist es wichtig, Beweise an der Unfallstelle zu sichern. Ist ein schwerwiegender Fahrzeugschaden an einer unbeschilderten Gefahrenstelle entstanden, helfen Fotos weiter: Von der Unfallstelle, dem Schlagloch und den Schäden am Auto. Auch sind Zeugenaussagen anderer Autofahrer – protokolliert – hilfreich, um gegebenenfalls Schadenersatz gegen die Kommune durchzusetzen.

Dass das ein schwieriges Vorhaben ist, zeigen Urteile der Gerichte, anhand deren Aussagen außerdem deutlich wird, dass auch Motorrad-, Roller- oder Radfahrer immer wieder schmerzliche Erfahrungen mit unvorhergesehenen Bodenvertiefungen machen. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle macht allerdings Mut:

Ein Auto wurde auf einer "unebenen" Straße bei der Fahrt durch ein 20 Zentimeter tiefes Loch beschädigt. Zwar hatte die Kommune dort Warnschilder aufgestellt und die Geschwindigkeit an der Gefahrenstelle auf Tempo 30 reduziert. Dennoch verurteilte das Gericht die Stadt zum Schadenersatz – wenn auch nur zur Hälfte. Normalerweise gehen Autofahrer in solchen Fällen leer aus. Das OLG Celle war jedoch der Meinung, dass Autofahrer mit einem solch großen Loch nicht zu rechnen brauchten. Deswegen "Halbe-Halbe" – insgesamt betrug der Schaden 2800 Euro.

Aktenzeichen: 8 U 199/06

Nicht jedes noch so große und tiefe Schlagloch muss hingenommen werden. Autofahrer müssen zwar Straßen, die in einem schlechten Zustand sind, vorsichtig befahren. Ist aber Größe und Tiefe eines Schlaglochs "nicht mehr hinnehmbar" und wird dadurch ein Pkw stark beschädigt, so hat die Kommune Schadenersatz zu leisten – im betreffenden Fall vom Landgericht Zwickau zugesprochen. Dem Autofahrer wurde jedoch ein Mitverschulden angerechnet, weil er noch vorsichtiger hätte fahren müssen, und außerdem berücksichtigte das Gericht die Betriebsgefahr des Autos, so dass der Besitzer auf 30 Prozent seines Schadens sitzen blieb.

Aktenzeichen: 2 O 936/09