Im Gerichtssaal drängt sich eine Gruppe Zuhörer – was dem Braunschweiger das Geständnis nicht leichter macht. Kinderpornografie soll er aus dem Internet heruntergeladen haben. 50 Fotos und 7 Videos.

Ein Bekannter, mit dem er am Computer gespielt hatte, hatte die verbotenen Dateien auf dem PC des Mittfünfzigers entdeckt und Anzeige erstattet. Vor Publikum über die Sache zu sprechen, sei ihm peinlich, übernimmt sein Verteidiger im Amtsgericht das Wort. Die Richterin sieht darin indes auch „ein bisschen ausgleichende Gerechtigkeit“. Tausende Augen ruhten schließlich auf diesen Kindern, deren Bilder im Internet verbreitet würden.

Der Angeklagte – ledig und kinderlos – räumt den Vorwurf ein. Mehr sagt er nicht. Er habe sich die kinderpornografischen Darstellungen nicht bewusst verschafft, rechtfertigt ihn sein Anwalt. „Er hat keine Arbeit und viel Zeit. Da sitzt er viel am Computer.“ Massenhaft habe er dort erotische Bilder junger Frauen im Paket heruntergeladen. „Da kann alles Mögliche dabei sein.“ Auf Kinderpornos habe es sein Mandant nicht abgesehen, spricht der Verteidiger von einem nur bedingten Vorsatz und plädiert für eine Geldstrafe von höchstens 120 Tagessätzen.

Für Staatsanwältin und Amtsrichterin sühnt eine Geldstrafe das Vergehen jedoch nicht. „Erst gucken, dann anfassen“, spricht die Richterin von einer Einstiegskriminalität. „50 Dateien sind nicht wenig. Das ist keine Bagatelle.“

Dass die Bilder zufällig auf seine Festplatte gerutscht sein sollen, glaubt sie nicht. Das sei der Klassiker unter den Ausreden. „Zumindest in dieser Zeit waren Sie an Kinderpornografie interessiert“, ist sie überzeugt. „Gäbe es keine Leute wie Sie, gäbe es auch keinen Markt für Kinderpornografie.“

Von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren reicht der Strafrahmen für den, der sich kinderpornografische Schriften verschafft. Für den Angeklagten spricht, dass die Tat bereits länger als ein Jahr zurückliegt und er bisher nicht einschlägig vorbestraft ist. In einer Therapie, so der Verteidiger, habe er sich zwischenzeitig auch mit seinen psychischen Schwierigkeiten auseinandergesetzt.

Mit Blick auf die inzwischen verstrichene Zeit verurteilt ihn die Amtsrichterin zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung, „Sonst wären auch sechs Monate – wie von der Staatsanwältin beantragt – angemessen gewesen.“ Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre. Solange stehe der Angeklagte unter Beobachtung.