Berlin. Ein Knöllchen in der Schweiz? Kann man getrost umgehen. Noch, denn das soll sich ändern. Deutsche Behörden haben einen konkreten Plan.

Schweizer Knöllchen sind extrem happig. Und bislang gab es einen einfachen Trick, sie zu umgehen: einfach nicht mehr einreisen. Bußgelder aus Ländern außerhalb der EU – wie eben der Schweiz oder Großbritannien – konnten in Deutschland nicht vollstreckt werden. Ungemach drohte dann natürlich bei der erneuten Einreise: Dann mussten Verkehrssünder mit einem Strafbefehl rechnen. Das ändert sich nun: Ein neuer Polizeivertrag zwischen beiden Ländern, der am 1. Mai in Kraft getreten ist, regelt das generelle gegenseitige Eintreiben der Knöllchen.

Deutsche Behörden rechnen in diesem Jahr mit etwa 3.000 Anträgen zu Bußen aus der Schweiz (die dort Busse heißen). Der Deal gilt auch andersherum: Schweizer Autofahrer, die in Deutschland einen Strafzettel bekommen, müssen in ihrer Heimat zahlen.

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Abkommen greift ab Knöllchen in Höhe von 70 Euro

Das Abkommen greift ab einer Buße von 70 Euro beziehungsweise 80 Schweizer Franken (knapp 82 Euro). Die Summe ist in der Schweiz schnell erreicht: Schon eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h kann mehr als 180 Euro kosten.

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Bußgelder für Verkehrsverstöße in der Schweiz und Deutschland.
Bußgelder für Verkehrsverstöße in der Schweiz und Deutschland. © obs | ADAC

Was Verstöße in der Schweiz nicht nach sich ziehen, sind Einträge im Punkteregister in Flensburg, so der ADAC. Auch in der Schweiz verfügte Fahrverbote werden hierzulande nicht vollstreckt – sie gelten dem Verkehrsclub zufolge nur für Fahrten in der Schweiz oder wenn ein Wohnsitz in der Schweiz besteht.

Der neue Polizeivertrag regelt auch die bessere Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Terroristen, Menschenschmugglern, Geldautomatensprengern, Gewaltextremisten und Waffenhändlern, wie das Schweizer Justiz- und Polizei-Departement mitteilte. Das Bußgeld bleibt nach diesen Angaben bei der Behörde, die es einzieht – der administrative Aufwand wäre zu groß, es in das Land des Verkehrsverstoßes zurückzuüberweisen.